
Veranstaltungstitel
Name des Lehrenden
Veranstaltungszeit und Veranstaltungsort
Veranstaltungsbeginn
Zuordnung zu den Studienordnungen
Das Studium der Erziehungswissenschaft gliedert sich in folgende Bereiche:
1.
Erziehungswissenschaft 1
(EW 1) = Grundstudium
2.
Erziehungswissenschaft II
1)
(EW II) = Hauptstudium
3.
Exkursionen und Praktika
Zuordnung zur Zwischenprüfungsordnung vom 14.1.1969 (nur für HF-/NF-Studierende des Magisterstudiengangs)
ZPO 1 = Erziehungswissenschaft
ZPO 2 = Geschichte der Pädagogik
ZPO
3 = Einführung in die empirische Pädagogik
ZPO 4 = Pädagogische Jugendkunde und Entwicklungslehre
ZPO 5 = Außerschulische Pädagogik
x
Zu erwerbender Leistungsnachweis.
1)
Hier nicht aufgenommen - s. jeweilige Studienordnung.
2)
Im Grundstudium des Magisterstudiengangs Erziehungswissenschaft ist zusätzlich ein Leistungsnachweis
in Statistik zu erwerben und sind zusätzlich 14 von insgesamt 30 SWS ohne Leistungsnachweis im
Studienbereich EW I zu belegen. Im Grundstudium des Diplomstudiengangs Erziehungswissenschaft ist
zusätzlich ein Leistungsnachweis in Statistik zu erwerben und sind zusätzlich 20 von insgesamt
36 SWS ohne Leistungsnachweis im Studienbereich EW I zu belegen.
3)
Im Hauptstudium des Magisterstudiengangs Erziehungswissenschaft sind sieben Leistungsnachweise aus
dem Studienbereich EW II - insbesondere aus dem gewählten Studienschwerpunkt - zu erwerben und
zusätzlich 16 von insgesamt 30 SWS ohne Leistungsnachweis aus dem Studienbereich EW II zu belegen.
Im Hauptstudium des Diplomstudiengangs Erziehungswissenschaft sind 10 SWS aus dem Studienbereich
EW 1 zu belegen und ist darin ein Leistungsnachweis zu erwerben,. sind im gewählten Studienschwer-
punkt (EW 11,1 oder EW 11,2 oder EW 11,3 oder EW 11,4) 14 SWS zu beTegen und drei Leistungsnach-
weise zu erwerben und sind 12 SWS im hinzugewählten Wahlpflichtfach (u.a. EW 11,5 oder EW 11,7) zu
belegen und drei Leistungsnachweise zu erwerben.
4)
26 von insgesamt 40 SWS können nach freier Wahl aus EW 1 und/oder EW II belegt werden.
5)
4 von insgesamt 10 SWS können nach freier Wahl aus EW 1 und/oder EW 11 belegt werden.
6)
4 von insgesamt 10 SWS des Teilstudiengangs Allgemeine Erziehungswissenschaft können nach freier
Wahl aus EW 1 und/oder EW II mit Ausnahme von EW 11,3 belegt werden. Der Teilstudiengang Berufs- und
Wirtschaftspädagogik (EW 11,3) umfaßt gleichfalls 10 SWS, in denen zwei Leistungsnachweise zu
erwerben sind.
7)
Im Grundstudium sind sieben Leistungsnachweise zu erwerben und zusätzlich 10 von insgesamt 24 SWS
aus dem Studienbereich EW 1 ohne Leistungsnachweis zu belegen. Das Weitere regelt die Studienordnung
L5. Im Hauptstudium sind acht Leistungsnachweise zu erwerben, davon mindestens drei in der Fach-
richtung und zwei in der Nebenfachrichtung aus dem Bereich EW 11,4, sowie ein Leistungsnachweis für
Schul- und Jugendrecht. Die zwei weiteren Scheine können aus dem Angebot EW II des Fachbereichs frei
erworben werden. 20 von insgesamt 36 SWS sind im Studienschwerpunkt EW 11,4 ohne Leistungsnachweis
zu belegen.
B) In der Allgemeinen Grundschuldidaktik sind gemäß Auflistung in § 7 Absatz 1 der Studienordnung zwei
Leistungsnachweise zu erwerben; die verbleibenden 4 SWS von insgesamt 16 SWS sind im Studienschwer-
punkt 'Pädagogik und Didaktik der Elementar- und Primarstufe' (EW 11,6) ohne Leistungsnachweis zu
belegen.
9)
Eine Wahlpflichtveranstaltung mit Leistungsnachweis ist in EW 1,3 oder in EW 1,6, die andere in
EW 1,4 oder in EW 1,5 zu belegen.
10)
Didaktik der Polytechnik/Arbeitslehre ist im Rahmen des Wahlfachstudiums mit 12 SWS zu studieren.
Das Nähere regelt die Studienordnung.
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